Am 29.Juli 2009 wurde ein neues Bundesnaturschutzgesetz (BGBl. I S. 2542) verkündet, das am 1.März 2010 in Kraft getreten ist. Danach haben sich die für den Waldameisenschutz relevanten Paragraphen geändert. Alle Ameisen genießen als wild lebende Tiere einen sog. Mindestschutz. Dieser allgemeine Schutz ist in Kapitel 5, Abschnitt 2, § 39 BNatSchG geregelt (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen).
Die Hügel bauenden Waldameisen zählen mit Ausnahme der Blutroten Raubameise (Formica (Raptiformica) sanguinea) nach der Bundesartenschutzverordnung (Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vom 16. Februar 2005 zu den besonders geschützten Tierarten. Für diese ist der allgemeine Schutz in Abschnitt 3, § 44 BNatSchG erweitert worden (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten). Danach dürfen Waldameisen und ihre Entwicklungsformen nicht der Natur entnommen oder gar getötet werden. Jeder Eingriff in die Neststruktur ist strengstens untersagt. Es besteht weiterhin ein absolutes Besitz- und Vermarktungsverbot sowie ein Verkehrsverbot für Waldameisen.
Ausnahmen von § 44 für Not- und Rettungsumsiedelungen von bedrohten Waldameisenvölkern sowie für Formikarienhaltung regelt § 45 BNatSchG (Ausnahmen: Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen). Erforderliche Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Obere bzw. Untere Naturschutzbehörde).
Verstöße gegen die Artenschutzgesetze regeln in Kapitel 10 § 69 Bußgeldvorschriften und § 71 Strafvorschriften (BNatSchG).
Die o.a. Paragraphen des neuen Bundesnaturschutzgesetzes sind auf der aktualisierten Homepage der DASW nachzulesen.
Neues Bundesnaturschutzgesetz in Kraft
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