Neue Bundesartenschutzverordnung in Kraft

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Dieter Bretz
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Neue Bundesartenschutzverordnung in Kraft

Beitrag von Dieter Bretz »

Am 24. Februar 2005 ist die lang ersehnte und in Bezug auf den Schutzstatus der Waldameisen zwingend notwendige Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2005 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr.11 S. 258 - 317 veröffentlicht worden und damit am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten. Gleichzeitig trat die verhängnisvolle BArtSchV vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) außer Kraft.

Jetzt zählen die Hügel bauenden Waldameisen mit Ausnahme von Formica (Raptiformica) sanguinea wieder zu den besonders geschützten Tierarten. Die Arten der Untergattungen Formica sensu stricto und Coptoformica sind auf den Seiten 273/274 der Anlage 1 zu § 1 der o.a. Verordnung ohne Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur entsprechenden Untergattung alphabetisch aufgelistet worden:

Anlage 1 zu §1
Wissenschaftl. Bezeichnung /Deutscher Name / Besonders geschützte Arten zu §1 Satz 1
S. 273
Formica aquilonia /Alpenwaldameise / +
S.274
Formica bruni / +
Formica exsecta / Große Kerbameise /+
Formica foreli / +
Formica forsslundi / +
Formica lugubris / Gebirgs-Waldameise /+
Formica nigricans / +
Formica polyctena / Kahlrückige Waldameise /+
Formica pratensis / +
Formica pressilabris / +
Formica rufa / Rote Waldameise / +
Formica truncorum / Strunkameise / +
Formica uralensis / Uralameise / +


Allen anderen Ameisenarten kommt nach § 41 BNatSchG nur ein so genannter Mindestschutz zu. Für die besonders geschützten Tierarten ist dieser allgemeine Schutz in der BArtSchV erweitert worden (§ 42 BNatSchG). Auch dies ist leider nur ein relativer Schutz und kein Totalschutz, d. h. es besteht natürlich die Möglichkeit zu Ausnahmen (§ 43 BNatSchG).

Auf der Homepage des Bundesminsteriums (www.bmu.de/artenschutz) kann die Verordnung zur Neufassung der BArtSchV unter dem Link "PDF Bundesanzeiger" eingesehen werden. Ebenso kann die neue Verordnung in Teilen und die vollständige Auflistung der besonders geschützten Waldameisenarten neben entsprechenden Interpretationen auf der Homepage der DASW unter der Rubrik "Rechtliche Grundlagen des Ameisenschutzes" nachgeschlagen werden.
Dipl.-Biol. Dieter Bretz
35 781 Weilburg
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